Gesetzliche Grundlage für das Anwaltshonorar in Deutschland ist ab 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren.
Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Wenn Rahmengebühren anfallen, ist der Anwalt verpflichtet, vom Gebührenrahmen nach billigem Ermessen Gebrauch zu machen. Hierbei muss er alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (§ 14 RVG), vor allem den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Auch ein besonderes Haftungsrisiko des Anwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden.
Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen. Ab dem 1.7.2006 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen.
In zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet: dem Gegenstandswertund der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt. Dem jeweiligen Gegenstandswert ist in folgender Tabelle eine feste Gebühreneinheit zugeordnet. Diese nennt man kurz „Gebühr“.
Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeitwird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z.B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).
Außergerichtliche Tätigkeit
Bei außergerichtlicher Tätigkeit gegenüber Mandanten und Dritten hin können folgende Gebühren anfallen: Eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert, und eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird.
Gerichtliche Tätigkeit
Kommt es zu einem Prozess, so erhält der Anwalt für die erste Instanz nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen: Eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG sowie eine 1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird. Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Die Einigungsgebühr beträgt 1,3. Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person. Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet. Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen. Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von max. 20,- Euro. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird. Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Verlierer diese Kosten erstatten.
Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern. Bei geringem Einkommen besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Beratungshilfe).
Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?
Die Gebühren in Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, die Gebühren in Bußgeldsachen in Teil 5 geregelt. Es wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Neben einer Grundgebühr können hier jeweils noch zwei weitere Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) entstehen. Außerdem kann der Anwalt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Zusatzgebühr fordern. Der Pflichtverteidiger erhält eine im Gesetz betragsmäßig festgesetzte Gebühr aus der Staatskasse.
Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?
Ein weit verbreitetes Vorurteil lautet: Rechtsschutzversicherungen sind schuld daran, dass die deutsche Justiz übermäßig in Anspruch genommen wird. Untersuchungen zeigen aber, dass durch Rechtsschutzversicherungen keinesfalls eine „Prozesslawine“ ausgelöst wird. Vielmehr erfüllen Rechtsschutzversicherungen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. So wie Bürger nicht häufiger krank werden, weil sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, prozessieren sie nicht häufiger, weil sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Denn: Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Versicherten, ihr Recht durchzusetzen, während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zweckmäßig ist. (Quelle: BRAK)