Soweit nicht eine Mieterhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt, kommen Erhöhungen nur in Betracht durch Vereinbarung (§ 557 Abs. 1 BGB), bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558-558 e BGB), nach Modernisierung (§§ 559-559 b BGB) sowie bei Veränderung der Betriebskosten (§ 560 BGB). Vereinbaren die Parteien einvernehmlich eine Mieterhöhung, muss die Vereinbarung während der Mietzeit, also nach bzw. mindestens bei Abschluss des Mietvertrages, nicht notwendiger Weise nach Überlassung des Mietobjekts getroffen werden und die einmalige Regelung einer konkreten Mieterhöhung zum Gegenstand haben. Die Zustimmung des Mieters zu einer formal unwirksamen Mieterhöhungserklärung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Unzureichende Mieterhöhungserklärungen des Vermieters können als Vertragsänderungsangebot ausgelegt werden, eine Annahme des Angebotes durch den Mieter durch nachfolgende Zahlung ist möglich. Erforderlich sind jedoch stets übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Der Bestätigungswille des Mieters fehlt beispielsweise, wenn er die fehlende Zahlungsverpflichtung nicht kennt.