Nach § 555a Abs. 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung der Mietsache erforderlich sind. Die Vorschrift findet für Wohnräume und Geschäftsräume Anwendung. Im Gegensatz zu den an weitreichende Voraussetzungen geknüpften Modernisierungsmaßnahmen nach § 555 b BGB hat der Mieter Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich ohne weiteres zu dulden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei den Erhaltungsmaßnahmen eine Veränderung des Mietobjektes nicht erfolgt. Die Vorschrift stellt also sicher, dass der Vermieter zur Erhaltung seines Eigentums und im Hinblick auf seine umfassende Verpflichtung nach § 535 BGB die erforderlichen Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten durchführen kann. Dem gegenüber bestehen nicht ohne weiteres Instandhaltungs- oder Modernisierungsansprüche des Mieters. Ob ein Mangel des Mietobjektes vorliegt, beurteilt sich nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien bzw. es ist grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Instandhaltungsansprüche des Mieters insbesondere im Sinne einer Nachrüstungspflicht des Vermieters können jedoch ausnahmsweise bestehen bei nachhaltiger Gesundheitsgefährdung des Mieters (z. B. Asbest, Bleirohre, Luftverschmutzung) oder bei unzureichender Elektroinstallation.