Verjährungsfristen

Anspruch Frist Fristbeginn §§ BGB
alle Ansprüche, die keine Schadensersatzansprüche sind und deren Verjährung nicht besonders geregelt ist 3 Jahre (regelmäßige Verjährung) Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste 194, 195, 199 I
längstens 10 Jahre (absolute Verjährung) ab Entstehung des Anspruchs bzw. bei Unterlassen: ab Zuwiderhandlung 199 IV
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen 3 Jahre (regelmäßige Verjährung) Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste 194, 195, 199 I
längstens 30 Jahre (absolute Verjährung) ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an 199 II
sonstige Schadensersatzansprüche 3 Jahre (regelmäßige Verjährung) Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste 194, 195, 199 I
längstens (ohne Rücksicht auf Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis) 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs bzw. bei Unterlassen ab Zuwiderhandlung 199 III Nr. 1, V
(ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis) 30 Jahre ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis 199 III Nr. 2
Anspruch auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Inhaltsänderung eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung 10 Jahre Entstehung des Anspruchs 196, 200
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten 30 Jahre Entstehung des Anspruchs 197 I Nr. 1, 200
familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre Entstehung des Anspruchs 197 I Nr. 2, 200
regelmäßig wiederkehrende Leistungen familienrechter oder erbrechtlicher Art und Unterhaltsleistungen 3 Jahre Entstehung des Anspruchs 197 I Nr. 2, II, 200
rechtskräftig festgestellte Ansprüche 30 Jahre Rechtskraft der Entscheidung 197 I Nr. 3, 201
bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, für die nach Rechtskraft fällig werdenden Leistungen 3 Jahre Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste 197 I Nr. 3, II, 199 I
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden 30  Jahre Errichtung des vollstreckbaren Titels, jedoch nicht vor Entstehung des Anspruchs 197 I Nr. 4, 201
bei Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, die künftig fällig werdende regelmäßige wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, für die nach Errichtung des vollstreckbaren Titels fällig werdenden Leistungen 3 Jahre Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste 197 I Nr. 4, II, 199 I
in einer Insolvenztabelle festgestellte Ansprüche 30 Jahre Feststellung im Insolvenzverfahren, jedoch nicht vor Entstehung des Anspruchs 197 I Nr. 5, 201
in einer Insolvenztabelle festgestellte Ansprüche, die künftig fällig werdende regelmäßige wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, für nach Feststellung fällig werdende Leistungen 3 Jahre Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste 197 I Nr. 5, II, 199 I
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung 30 Jahre Entstehung des Anspruchs 197 I Nr. 6, 200
Ansprüche auf vertragliche oder gesetzliche Zinsen abhängige Nebenleistungen verjähren mit der Hauptforderung 217