Anspruch |
Frist |
Fristbeginn |
§§ BGB |
alle Ansprüche, die keine Schadensersatzansprüche sind und deren Verjährung nicht besonders geregelt ist |
3 Jahre (regelmäßige Verjährung) |
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste |
194, 195, 199 I |
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längstens 10 Jahre (absolute Verjährung) |
ab Entstehung des Anspruchs bzw. bei Unterlassen: ab Zuwiderhandlung |
199 IV |
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen |
3 Jahre (regelmäßige Verjährung) |
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste |
194, 195, 199 I |
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längstens 30 Jahre (absolute Verjährung) |
ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an |
199 II |
sonstige Schadensersatzansprüche |
3 Jahre (regelmäßige Verjährung) |
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste |
194, 195, 199 I |
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längstens (ohne Rücksicht auf Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis) 10 Jahre |
ab Entstehung des Anspruchs bzw. bei Unterlassen ab Zuwiderhandlung |
199 III Nr. 1, V |
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(ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis) 30 Jahre |
ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis |
199 III Nr. 2 |
Anspruch auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Inhaltsänderung eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung |
10 Jahre |
Entstehung des Anspruchs |
196, 200 |
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten |
30 Jahre |
Entstehung des Anspruchs |
197 I Nr. 1, 200 |
familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche |
30 Jahre |
Entstehung des Anspruchs |
197 I Nr. 2, 200 |
regelmäßig wiederkehrende Leistungen familienrechter oder erbrechtlicher Art und Unterhaltsleistungen |
3 Jahre |
Entstehung des Anspruchs |
197 I Nr. 2, II, 200 |
rechtskräftig festgestellte Ansprüche |
30 Jahre |
Rechtskraft der Entscheidung |
197 I Nr. 3, 201 |
bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, für die nach Rechtskraft fällig werdenden Leistungen |
3 Jahre |
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste |
197 I Nr. 3, II, 199 I |
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden |
30 Jahre |
Errichtung des vollstreckbaren Titels, jedoch nicht vor Entstehung des Anspruchs |
197 I Nr. 4, 201 |
bei Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, die künftig fällig werdende regelmäßige wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, für die nach Errichtung des vollstreckbaren Titels fällig werdenden Leistungen |
3 Jahre |
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste |
197 I Nr. 4, II, 199 I |
in einer Insolvenztabelle festgestellte Ansprüche |
30 Jahre |
Feststellung im Insolvenzverfahren, jedoch nicht vor Entstehung des Anspruchs |
197 I Nr. 5, 201 |
in einer Insolvenztabelle festgestellte Ansprüche, die künftig fällig werdende regelmäßige wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, für nach Feststellung fällig werdende Leistungen |
3 Jahre |
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste |
197 I Nr. 5, II, 199 I |
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung |
30 Jahre |
Entstehung des Anspruchs |
197 I Nr. 6, 200 |
Ansprüche auf vertragliche oder gesetzliche Zinsen |
abhängige Nebenleistungen verjähren mit der Hauptforderung |
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