Eine Kontaktaufnahme löst noch keine Kosten aus. Kosten entstehen erst, wenn wir beratend oder vertretend für Sie tätig werden. Vor einer Beratung oder Vertretung werden Sie über die in Ihrer Angelegenheit entstehenden Kosten aufgeklärt.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, richtet sich das Honorar nach dem für alle Rechtsanwälte in Deutschland geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe des Honorars bestimmt sich dann nach dem Streit- oder Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit.
In manchen Fällen steht das sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) errechnende Honorar in keinem angemessenen Verhältnis zu dem für die Bearbeitung der Angelegenheit erforderlichen Zeitaufwand. Insbesondere bei hohen Streit- bzw. Gegenstandswerten ist das gesetzliche Honorar oft unverhältnismäßig hoch. Für den Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit empfiehlt sich deshalb der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf Zeit- oder Pauschalhonorarbasis.
In Beitreibungsangelegenheiten (Inkasso) bieten wir Ihnen bei höheren Streitwerten die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eröffnete Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein unter den gesetzlichen Gebühren liegendes Pauschalhonorar zu vereinbaren. Bleiben die Beitreibungsmaßnahmen ohne Erfolg, zahlen Sie lediglich die vereinbarte Pauschale. Zum Ausgleich treten Sie einfach einen Teil des beim Schuldner nicht durchzusetzenden Gebührenerstattungsanspruchs an Erfüllungs statt an uns ab. Wir beteiligen uns also unter bestimmten Voraussetzungen an Ihrem Kostenrisiko.