Man unterscheidet zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung sowie der Gütergemeinschaft. Während die Gütergemeinschaft in der Praxis kaum eine Rolle spielt, ist die Zugewinngemeinschaft der am häufigsten anzutreffende Güterstand. Das eheliche Güterrecht dient einerseits dem Zweck der gleichmäßigen Teilhabe an dem in der Ehe Erarbeiteten, andererseits soll es beim Tod eines Ehegatten den Überlebenden wirtschaftlich absichern. Es wird oft verkannt, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft seinem Kern nach Gütertrennung bedeutet. D. h., dass während der Ehe keine Vermögensgemeinschaft entsteht. Mit der Eheschließung und auch während der Ehezeit bleiben die Vermögensmassen der Eheleute grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig. Der gesetzliche Güterstand zeigt vielmehr erst mit seiner Beendigung Wirkung, indem der während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Wird die Ehe durch Ehescheidung beendet, ist der sich errechnende Zugewinn schuldrechtlich auszugleichen. Endet der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erbt der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.
Vereinbarungen der Ehegatten zum gesetzlichen Güterstand sind auf zweierlei Art möglich, nämlich durch Ehevertrag und ab Anhängig einer Ehesache durch Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Insbesondere bedarf die Vereinbarung von Gütertrennung einer ehevertraglichen Regelung. Bestand vor Eintritt der Gütertrennung der gesetzliche Güterstand, erlischt ein evtl. Ausgleichsanspruch nicht. Auch dessen Verjährung ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Der Zugewinnausgleichsanspruch kann deshalb im Falle einer späteren Auflösung der Ehe noch geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht mit Beendigung des Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Im Falle der Ehescheidung endet der Güterstand mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne Gegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung übertragen werden, z. B. wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, den Zugewinn in Geld zu erfüllen. Der Zugewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen. Der Zugewinn beträgt immer mindestens 0. Die Vermögensverhältnisse zwischen den beiden Stichtagen sind für die Bestimmung des Ausgleichanspruchs ohne Bedeutung. Die Höhe der Ausgleichsforderung besteht in der Hälfte des Überschusses des Ausgleichspflichtigen. Für den Ausgleichsberechtigten beträgt der Zugewinn ebenfalls immer mindestens 0. Damit wird erreicht, dass ein Ehegatte nicht die von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Verluste ausgleichen muss. Das Anfangsvermögen sowie das Endvermögen sind ebenfalls immer mit mindestens 0 anzusetzen. So kann es passieren, dass selbst dann kein Ausgleichsanspruch entsteht, wenn z. B. ein Ehegatte erhebliche Schulden mit in die Ehe gebracht hatte, die er bis zum Endstichtag auf 0 zurückführen konnte. Ein negatives Anfangsvermögen ist auch dann mit 0 anzusetzen, wenn zwischen den beiden Stichtagen ein privilegierter Erwerb, z. B. eine Erbschaft erfolgte. So ist es denkbar, dass ein Ehegatte trotz erheblichen Vermögenszuwachses nichts auszugleichen hat, während der andere Ehegatte mit nur einem geringeren Zuwachs ausgleichspflichtig ist. Diesen Systemfehler wird der Gesetzgeber in absehbarer Zeit korrigieren.
Der Ausgleichsanspruch wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, der nach Abzug der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes beim Ausgleichspflichtigen noch vorhanden ist.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren. Im Falle der Ehescheidung beginnt die Verjährung mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Eine bloße Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Erforderlich ist vielmehr die Zustellung einer Klageschrift oder eines Mahnantrages.
Bewertungszeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens ist im Scheidungsverfahren nicht der Tag der Beendigung des Güterstandes, sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte den Zugewinn zum Nachteil des Anderen zu verringern versucht. Die Wahl des Zeitpunkts, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig gemacht wird, kann erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben. Diese sind im Wege einer umfassenden anwaltlichen Beratung aufzuzeigen.
Leben die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
Zum Zwecke der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs sind die Ehegatten wechselseitig verpflichtet, Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens zu erteilen und bei der Wertermittlung sowie der Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses mitzuwirken. Einen Auskunftsanspruch betreffend das Anfangsvermögen sieht das Gesetz nicht vor. Falls kein Verzeichnis des Anfangsvermögens erstellt wurde, wird widerlegbar vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Bei der Bewertung des jeweiligen Anfangs- und Endvermögens sind grundsätzlich alle am jeweiligen Stichtag vorhandenen geldwerten Vermögenspositionen in Ansatz zu bringen. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht fallen auch Hausratsgegenstände in den Zugewinnausgleich, nämlich wenn sich die Hausratsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten befinden. Besondere Aufmerksamkeit ist in Fällen geboten, bei denen sich im Endvermögen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht befinden. Je nach dem, ob bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eine wiederkehrende Rentenleistung oder die Leistung eines Kapitalbetrages zu erwarten ist, unterfällt die Vermögensposition entweder dem Zugewinn oder dem Versorgungsausgleich. Hier ergeben sich für den Ausgleichspflichtigen interessante Gestaltungsmöglichkeiten, die Gegenstand einer umfassenden anwaltlichen Beratung sind.
Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt, wird aus dem Zugewinn herausgerechnet. Die genannten Erwerbsvorgänge sind privilegiert, weil sie ihrer Art nach nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung beruhen. Nicht aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden jedoch innere Wertsteigerungen der privilegierten Gegenstände, insbesondere bei Immobilien.
Das Anfangsvermögen ist zu indexieren, d. h. auf die Kaufkraftverhältnisse des Endstichtags umzurechnen. Privilegierte Vermögensgegenstände, die dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, sind auf den Zeitpunkt ihres Erwerbs zu indexieren.
Dem Endvermögen hinzugerechnet werden so genannte illoyale Vermögensminderungen, also Beträge, um die der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes aber vor dem Endstichtag sein Vermögen in einer den anderen Ehegatten beeinträchtigenden Weise gemindert hat. Ausgeglichen werden allerdings nur solche Vermögensminderungen, die innerhalb von zehn Jahren vor Beendigung des Güterstandes eingetreten sind. Unter den Begriff der Vermögensminderung fallen insbesondere unentgeltliche Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht entsprechen oder die Verschwendung von Vermögen.
Besteht auf Grund des Verhaltens eines Ehegatten die Besorgnis, dass er Vermögen beiseite schafft, sodass die künftigen Rechte auf Zugewinnausgleich gefährdet sind, ist Eile geboten. In diesem Fall sollten unverzüglich mittels anwaltlicher Hilfe die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden.