Wohnungszuweisung
Die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit ist auf Grund der damit verbundenen einschneidenden Wirkung für den weichenden Ehegatten nur unter engen Voraussetzungen möglich.
In Betracht kommen z. B. Fälle schwerer körperlicher Misshandlungen der Familienangehörigen oder Störungen des Familienlebens durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch. Mit der Nutzung der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Wohnung korrespondiert ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts bzw. die Berücksichtigung des geldwerten Vorteils dieser Nutzung bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Nach der neueren Rechtsprechung des BGB ist ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages der objektive Nutzungsvorteil, also die marktübliche Miete in Ansatz zu bringen. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die Wohnung überlassen wurde bzw. ob hierzu eine Verpflichtung bestand.
Haushaltsteilung
Grundsätzlich hat der alleinige Eigentümer eines Haushaltsgegenstandes einen Herausgabeanspruch gegen den anderen Ehegatten. Der Herausgabeanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der andere Ehegatte zur Führung eines selbständigen Haushalts auf die weitere Benutzung des Gegenstandes angewiesen ist und dies der Billigkeit entspricht. Insbesondere bei schlechten finanziellen Verhältnissen des anderen Ehegatten und hierdurch bedingten Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Ersatzgegenstandes kann eine solche Regelung aus Billigkeitsgründen geboten sein.
Die den Ehegatten gemeinsam gehörenden Haushaltsgegenstände werden zwischen ihnen nach Beliebigkeit verteilt, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Das Gericht kann im Falle der Zuweisung von Haushaltsgegenständen an einen der Ehegatten die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den anderen Ehegatten anordnen.
Die Qualifizierung eines Gegenstandes als Haushaltsgegenstand und die Abgrenzung hinsichtlich des dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögens ist im Einzelfall schwierig. Ein Kriterium ist, ob die Gegenstände nach dem Lebenszuschnitt der Eheleute eher als Kapitalanlage oder eher als Wohnungseinrichtung gedient haben.