Versorgungsausgleich

Während das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich oder das Hausratsteilungsverfahren ausgeglichen wird, erfolgt der Ausgleich der Rentenanwartschaften im so genannten Versorgungsausgleich. Ebenso wie der Zugewinnausgleich ist der Versorgungsausgleich Ausdruck des Prinzips der durch die Ehe begründeten Solidarität und gleichmäßigen Teilhabe an den in der Ehe geschaffenen Vermögenswerten. Der Ausgleich erfolgt in der Regel dadurch, dass die Hälfte der Differenz der von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften auf das Versicherungskonto desjenigen Ehegatten mit den geringeren Versorgungsanwartschaften übertragen wird. Nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden Anwartschaften, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.

Über den Versorgungsausgleich wird im „Verbund“ mit der Scheidung in einem einheitlichen Urteil entschieden.

Der Versorgungsausgleich wird in der anwaltlichen Praxis regelmäßig vernachlässigt. Hintergrund ist wohl der geltende Amtsermittlungsgrundsatz, wonach der Versorgungsausgleich ohne besonderen Antrag unter Beteiligung der Rentenversicherungsträger von Amts wegen durchgeführt wird. Diese Praxis steht in krassem Gegensatz zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Versorgungsausgleichs. Zumindest in der Durchschnittsverdiener-Ehe sind die für die Altersversorgung geschaffenen Vermögenswerte oft höher als der auszugleichende Zugewinn oder der zu zahlende Unterhalt. Es gehört somit zu einer umfassenden familienrechtlichen Beratung, bereits im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens auf mögliche Gestaltungsspielräume hinzuweisen.

So kann es unter bestimmten Umständen sinnvoll sein, vor Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens eine bestehende Rentenversicherung zu kapitalisieren. Auf Grund des Stichtagsprinzips kann auch die Wahl des Zeitpunkts der Einreichung des Scheidungsantrages eine entscheidende Rolle spielen. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Fallgestaltungen, bei denen zumindest einer der Ehegatten in einem Beamtenverhältnis steht oder wenn es sich um so genannte rentennahe Jahrgänge handelt.

Der Versorgungsausgleich kann durch Ehevertrag ausgeschlossen werden. Allerdings wird der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird. Diese gesetzliche Regelung birgt Risiken, eröffnet jedoch auch Gestaltungsmöglichkeiten für den anwaltlich beratenen Ehegatten. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bedarf eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich neben der notariellen Beurkundung zusätzlich der Genehmigung des Familiengerichts.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs führt gem. § 1414 BGB zur Gütertrennung. Die Vereinbarung von Gütertrennung führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. So kann es passieren, dass einem Selbständigen über dessen Firmenwert und die private Altersvorsorge ein beträchtliches, nicht ausgleichspflichtiges Vermögen verbleibt, während die Anwartschaften des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten anderen Ehegatten im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Derartige Fallgestaltungen sind im Rahmen einer umfassenden anwaltlichen Beratung aufzuzeigen.