Das Erbrecht ist mit dem Familienrecht auf vielfältige Weise verknüpft.
Wenn der Erblasser z. B. nicht eine anderweitige Verfügung trifft, geht sein Vermögen kraft Gesetzes auf seine Familie über, d. h. auf den Ehegatten und die nächsten Verwandten. Der Gesetzgeber verfolgt damit u. a. den Zweck, den Lebensstandard des überlebenden Ehegatten zu sichern. Aus dem gleichen Grund wird das Familienerbrecht auch durch das Erbschaftssteuerrecht begünstigt, indem es den Erwerb durch entferntere Verwandte und Familienfremde höheren Steuersätzen unterwirft als den Erwerb durch die nächsten Angehörigen.
Familienrechtliche Auswirkungen auf das Erbrecht ergeben sich aus der Wahl des Güterstandes, da die Erbquoten je nach Güterstand unterschiedlich ausfallen. Auch die Nachlassmasse kann durch die Wahl des Güterstandes beeinflusst werden.
Das Erbrecht hat sogar noch nach Scheidung der Ehe Einfluss auf das Familienrecht, wie § 1586 b BGB zeigt. Danach geht die Unterhaltspflicht auf den Erben in bestimmten Grenzen als Nachlassverbindlichkeit über.
Was Sie bei der Errichtung eines privaten Testaments beachten müssen
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss sich an die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen Formen halten. Eine Möglichkeit ist dabei, ein privates Testament zu verfassen (§ 1937 BGB). Die folgende Übersicht zeigt, auf welche formellen Punkte dabei geachtet werden muss. Bei den inhaltlichen Fragen empfiehlt es sich, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
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Unabdingbares Formerfordernis für ein eigenhändiges Testament ist, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut eigenhändig schreibt und den Text unterschreibt.
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Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist ungültig.
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Ort und Zeitpunkt müssen zwar nicht angegeben werden. Diese Angaben sollten aber stets aufgenommen werden. Denn dadurch kann bei einer späteren Abänderung des Testaments der letzte vom vorletzten Willen unterschieden werden.
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Zum Nachweis der Urheberschaft sollte das Testament mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden, auch wenn der Vorname oder die Familienstellung, z.B. Euer Vater, genügt.
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Die Unterschrift muss am Ende des Texts stehen, um diesen räumlich ganz abzudecken.
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Mehrseitige Testamente sollten auf jeder Seite paraphiert werden. Werden Nachträge eingefügt, sollten diese immer gesondert unterzeichnet werden.
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Streichungen sollten vermieden werden, weil sie den Beweiswert des Testaments mindern und Streit über den Urheber der Streichung auslösen können. Der Erblasser sollte jede Änderung stets in einem neuen formgerechten Testament vornehmen und die Abweichung vom Grundtestament deutlich machen, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.
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Testamente, die der Erblasser ergänzen möchte, sollte er besser durch ein neu verfasstes Testament ersetzen und das alte Testament vernichten. So kann er spätere Spekulationen über das Motiv der Änderung und sich hieraus eventuell ergebende Streitigkeiten vermeiden.
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Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.
Was ist ein „Berliner Testament“?
Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:
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Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.
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Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.
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Das Ehegattentestament kann in öffentlicher Form vor dem Notar errichtet werden. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des ersten Ehepartners ein. Sie gilt nur für die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Das sind solche, die der eine Partner nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat. Wortlaut bzw. Auslegung des Testaments müssen ergeben, dass die Verfügungen des einen Partners von denen des anderen abhängig sind.
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Häufigster Anwendungsfall für wechselbezügliche Verfügungen ist das Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Längerlebenden einsetzen. Das gemeinschaftliche Testament kann aber auch Anordnungen enthalten, die für die Überlebenden nicht bindend sind.
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Zu Lebzeiten entfaltet das Ehegattentestament noch keine Bindungswirkung. An die Änderung oder den Widerruf bestehen aber strenge Anforderungen. Ein Widerruf ist möglich durch gemeinschaftliches Widerruftestament, Erbvertrag, gemeinschaftliche Rücknahme aus amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts oder Vernichtung der Testamenturkunde.
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Will einer der Ehepartner das Ehegattentestament widerrufen, muss der Widerruf in notariell beurkundeter Erklärung dem anderen zugestellt werden.
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Nach dem Tod des Erstversterbenden ist grundsätzlich kein Widerruf mehr möglich. Heiratet also der Überlebende erneut, kann er das Testament nicht mehr zu Gunsten des neuen Ehepartners ändern.
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Die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen entfällt, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt oder das Testament anficht. Dazu muss ein Grund vorliegen, wie z.B. die Wiederheirat. Daher ist das Anfechtungsrecht oft ausgeschlossen.
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Die Bindungswirkung des Ehegattentestaments hindert den Längerlebenden nicht an lebzeitigen Verfügungen. Er kann sein Vermögen verkaufen oder zum Teil verschenken.
So errichten Sie ein öffentliches Testament fehlerfrei
Ein öffentliches Testament kann auf verschiedene Weise errichtet werden. Die folgende Übersicht zeigt diese und weitere Besonderheiten auf:
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Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet, was den Vorteil einer fachkundigen Beratung für den Erblasser hat. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Notar eine Niederschrift über den vom Erblasser erklärten letzten Willen anfertigt, diese sodann dem Erblasser vorliest, der sie genehmigt und unterschreibt.
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Das öffentliche Testament kann auch durch Übergabe einer offenen oder einer verschlossenen Schrift an den Notar errichtet werden. Hierbei gilt Folgendes:
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Diese Schrift muss jeweils mit der Erklärung des Erblassers verbunden sein, dass darin sein letzter Wille niedergelegt ist.
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Dabei muss das übergebene Schriftstück, anders als beim privaten Testament, nicht eigenhändig geschrieben sein.
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Es kann sogar von einem Dritten stammen, beispielsweise vom Anwalt, der den Erblasser beraten hat.
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Der Notar muss den Inhalt einer offenen Schrift prüfen und den Erblasser gegebenenfalls belehren, so dass auch hier eine fachmännische Beratung gewährleistet ist. Dies ist bei Übergabe einer verschlossenen Schrift zwangsläufig ausgeschlossen. Klärt der Erblasser den Notar allerdings über den Inhalt auf, kann dieser ihn auf etwaige Fehler hinweisen. In beiden Fällen hält der Notar in einer Niederschrift die Übergabe der Schrift fest. Gleichzeitig protokolliert er die Erklärung des Erblassers, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält.
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Die Errichtung eines öffentlichen Testaments verursacht zwar Notargebühren. Sie gibt dem Erblasser jedoch erheblich mehr Rechtssicherheit. Dies betrifft nicht zuletzt den Gesichtspunkt der Testierfähigkeit. Benachteiligte Erben oder gar gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossene Verwandte versuchen das Testament häufig mit der Behauptung anzugreifen, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen schwerer Krankheit oder eines hohen Alters gar nicht testierfähig gewesen. Diesem Einwand wird durch das vor dem Notar errichtete Testament zwar nicht grundsätzlich der Boden entzogen. Der Notar prüft aber im Rahmen seiner Möglichkeiten die Testierfähigkeit des Erblassers und stellt diese, wenn gegeben, in der Urkunde ausdrücklich fest. Damit entscheidet zwar nicht der Notar endgültig über die Testierfähigkeit, die gegenteilige Behauptung zu kurz gekommener Erben ist aber praktisch aussichtslos.
Vergleich: Ehegattentestament und Erbvertrag
Bei einer letztwilligen Verfügung gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei sind Unterschiede und rechtliche Konsequenzen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede zwischen einem Ehegattentestament und einem Erbvertrag auf. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall eine eingehende Beratung.
Ehegattentestament | Erbvertrag | |
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mögliche Formen | privatwirtschaftlich notariell |
nur notariell |
mögliche Partner | Ehepaare und Lebenspartner | zwischen Personen beliebigen Alters und beliebigen Geschlechts möglich |
rechtliche Einordnung | einseitige Willenserklärung, aber in der Regel Wechselbezüglichkeit der Verfügungen | Vertrag |
Wirksamwerden | in der Regel mit dem Tod des Partners | sofort |
einseitige Lösung (Widerruf) | ||
• zu Lebzeiten des/der Partner(s) | einseitige notarielle Erklärung, die dem anderen Partner zu dessen Lebzeiten zugehen muss | Grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen: entsprechender Vorbehalt, Verfehlung des Bedachten, Aufhebung der Gegenverpflichtung |
• nach dem Tod eines Partners | nicht möglich, es sei denn durch entsprechende Klausel | |
Hinterlegung beim AG |
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Hinterlegung beim AG kann ausgeschlossen werden |
Legitimation nach dem Tod/Grundbuchumschreibung/ Änderung der Eintragung im Handelsregister |
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in der Regel Vorlage des Erbvertrags und Eröffnungsniederschrift, anders bei Pflichtteilsstrafklausel im Erbvertrag |
Aber: In der Regel ist ein Erbschein oftmals zur Verfügung über andere Vermögenswerte erforderlich (z.B. bei der Bank). |