Voraussetzungen der Ehescheidung
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 1564 S. 3, 1565 ff. BGB vorliegen. Erforderlich ist stets das Scheitern der Ehe. Gescheitert ist eine Ehe dann, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft setzt die räumliche Trennung der Eheleute voraus, die in der Regel durch den Auszug eines der Ehegatten vollzogen wird. Diese Trennung muss ehebedingt sein, sodass ein getrenntes Wohnen auf Grund beruflicher oder krankheitsbedingter Umstände nicht genügt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dies setzt voraus, dass sämtliche ehesozialen Bindungen abgebrochen sind und die Ehegatten gegenseitig keinerlei Versorgungsleistungen mehr für sich erbringen.
Neben der Feststellung, dass keine Lebensgemeinschaft der Ehegatten mehr besteht, ist die Prognose zu treffen, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Entscheidend ist, ob die Ehekrise unüberwindbar erscheint.
Wird das Scheitern der Ehe vom Gericht festgestellt, ist diese auch gegen den Willen des anderen Ehegatten zu scheiden. Eine Abweisung des Antrags kann der Antragsgegner nur erreichen, wenn er entweder nachweist, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist oder dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft konkret zu erwarten ist.
Das Trennungsjahr ist grundsätzlich abzuwarten. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Diese Ausnahmeregelung kommt nur im Falle erheblicher, schwerwiegender Gründe zur Anwendung. Hierbei handelt es sich beispielsweise um unkontrolliertes Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum, Gewalttätigkeiten, schwere Beleidigungen und Bedrohungen, schwere und andauernde ehebrecherische Beziehungen usw.
Ausnahmsweise kann die Ehescheidung aufgeschoben werden, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse ehelicher minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig erscheint. So können beispielsweise gesundheitliche Auswirkungen einer Scheidung auf das Kind ausnahmsweise dazu führen, dass von der Scheidung Abstand genommen wird. Ein weiterer Anwendungsfall ist die konkrete und objektivierbare Suizidgefährdung des anderen Ehegatten. Kein Härtefall liegt vor, wenn der scheidungsunwillige Ehegatte als Ausländer im Falle der Scheidung mit einer Ausweisung zu rechnen hat.
Sofern die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wünschen, ergibt sich nach dem Gesetz die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht ist in diesem Fall davon entbunden, das Scheitern der Ehe im Einzelnen festzustellen. Der übereinstimmende Wunsch, geschieden zu werden, folgt entweder durch beiderseitige Scheidungsanträge oder dadurch, dass der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Als Voraussetzung für eine einverständliche Scheidung muss die Antragsschrift die Mitteilung enthalten, dass der Antragsgegner der Scheidung zustimmen wird. Soweit gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, ist weiterhin mitzuteilen, in welcher Weise sich die Ehegatten über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht geeinigt haben. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Antragsschrift Angaben bezüglich der Einigung der Ehegatten zum Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie zur Ehewohnung und zum Hausrat enthält.
Wenn die Eheleute nachweislich drei Jahre voneinander getrennt leben, wird gem. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist. Die Ehe wird nach Anhörung der Parteien ohne weitergehende Prüfung geschieden. Für die Begründung des Scheidungsantrags reicht die Angabe der dreijährigen Trennung aus.
Zuständig für die Ehescheidung ist regelmäßig das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten. Fehlt es an einem solchen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden oder leben die Kinder auf die Eltern verteilt, so ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute maßgeblich, wenn einer der Ehepartner in jenem Gerichtsbezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners.
Im Ehescheidungsverfahren muss sich der antragstellende Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für den Antragsgegner gilt dies nur dann, wenn er selbst einen eigenen Scheidungsantrag stellen will oder die Abweisung des Scheidungsantrags begehrt.
Es kommt immer wieder vor, dass der Scheidungsantrag von einem Ehegatten aus taktischen Gründen verfrüht gestellt wird, weil durch die Rechtshängigkeit des Antrags die Berechnungszeitpunkte für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich festgelegt werden. Hieraus können sich erhebliche Rechtsnachteile für den anderen Ehegatten ergeben. Es ist dann Aufgabe des den Antragsgegner vertretenden Anwalts, auf eine unverzügliche Terminierung und kostenpflichtige Abweisung des Scheidungsantrags hinzuwirken. Gegen manchen Versuch der Stichtagsmanipulation besteht jedoch keine Handhabe, etwa wenn verfrühte Rechtshängigkeit durch Einreichung des Scheidungsantrags beim unzuständigen Verwaltungsgericht herbeigeführt wird usw.