Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte von dem Anderen den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden im Wesentlichen durch die beiderseitigen Einkünfte und geldwerten Vorteile bestimmt, also die wirtschaftlichen Verhältnisse, an deren Entwicklung die Ehegatten bis zur Scheidung gemeinsam teilhaben.
Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind grundsätzlich die Lebensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich, wie sie zur Zeit der Rechtskraft der Ehescheidung nachhaltig geprägt sind. Durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts sind die Begrenzungsmöglichkeiten für den Nacheheunterhalt deutlich ausgeweitet worden. Eine Lebensstandardgarantie gewährt das Unterhaltsrecht nicht mehr. Das Unterhaltsrecht ist jedoch stärker als bisher ausgerichtet auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH prägt auch die in der Ehe erbrachte Haushaltsführung und/oder Kindesbetreuung die ehelichen Lebensverhältnisse und ist als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen. Die nach der Scheidung bzw. Trennung aufgenommene Erwerbstätigkeit eines Ehegatten prägt somit die ehelichen Lebensverhältnisse.
Die Bestimmung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte ist einfach, wenn der oder die Ehegatten lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Als wesentlich schwieriger erweist sich in der Praxis die Bewertung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Selbständiger, also von Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Dies liegt darin begründet, dass das steuerlich relevante Einkommen und das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht identisch sind. Nach Auffassung der familiengerichtlichen Rechtssprechung erkennt das Steuerrecht Positionen als einkommensmindernd an, denen keine oder jedenfalls keine entsprechende Vermögenseinbuße gegenübersteht. Es ist Aufgabe des den Unterhaltspflichtigen vertretenden Rechtsanwalts, die einzelnen Einnahmen- und Ausgabepositionen so darzustellen, dass die unterhaltsrechtlich und steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von dem mit der Angelegenheit befassten Familienrichter unterschieden werden können.
Veränderungen der Einkünfte während der Trennungszeit sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung, d. h. beide Ehegatten nehmen grundsätzlich an wirtschaftlichen Veränderungen teil, die während ihres Getrenntlebens eintreten. Der Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung ist hingegen der Endpunkt der Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse. Nachher eintretende Einkommensverbesserungen sind nach der Rechtsprechung des BGH allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat. Außer Betracht bleiben insbesondere so genannte Karrieresprünge des unterhaltspflichtigen Ehegatten.