Es ist zu unterscheiden zwischen dem zivilrechtlichen Gewaltschutz und dem öffentlich-rechtlichen Gewaltschutz nach dem jeweiligen Landespolizeigesetz.
- Polizeilicher Gewaltschutz
Die Polizei kann bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person Maßnahmen der Gefahrenabwehr treffen, insbesondere eine Person aus der Wohnung sowie deren unmittelbarer Umgebung verweisen und die Rückkehr bis zur Dauer von 10 Tagen untersagen. Die Verweisung kann verlängert werden, sofern innerhalb dieser Frist zivilrechtlicher Gewaltschutz beantragt wird.
Erforderlich ist stets eine Prognose des zukünftigen hypothetischen Geschehensablaufs, um beurteilen zu können, ob eine zu einem Schaden führende Situation wahrscheinlich ist. Grundlage dieser Gefahrenprognose sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, Erfahrungen des täglichen Lebens oder das Erfahrungswissen der Polizei. Dabei ist von besonderer Bedeutung, ob es in der Vergangenheit bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist.
Da die beteiligten Personen meist widersprüchliche Angaben machen, ist eine Interessenabwägung anhand der möglichen Folgen der Wohnungsverweisung bzw. dessen Unterbleiben vorzunehmen. Diese fällt in der polizeilichen Praxis überwiegend zugunsten der Person aus, die sich auf Gewaltanwendung beruft. Auch wenn dieses Ergebnis wegen der damit eröffneten Missbrauchsmöglichkeit nicht unbedenklich ist, kann es hingenommen werden, wenn die Wirkungsdauer der polizeilichen Maßnahme auf wenige Tage beschränkt bleibt und eine Fortdauer des Wohnungsbetretungsverbots – nunmehr im Rahmen des familienrechtlichen Gewaltschutzes – eine richterliche Prüfung und Anordnung voraussetzt.
- Zivilrechtlicher Gewaltschutz
Für Gewaltschutzsachen sind die Familiengerichte zuständig.
Gewaltschutzsachen sind Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG und Anordnungen zur Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG. Bei der Wohnungsüberlassungen sind Überschneidungen mit § 1361 b BGB möglich. Eine Wohnungsüberlassung nach § 2 Abs. 2 GewSchG ist auf maximal 6 Monate zu begrenzen, wenn der Antragsgegner als Eigentümer oder Mieter Rechte an der Wohnung hat. Die Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB erfolgt in der Regel für die gesamte Trennungszeit.
Das Gewaltschutzverfahren wird in der Regel als summarisches Anordnungsverfahren geführt. Eine abschließende Klärung des Sachverhalts kann im sich anschließenden Hauptsacheverfahren erfolgen, zwingend ist ein solches jedoch nicht.
Stellt das Gericht fest, das eine vorsätzliche Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer anderen Person begangen worden bzw. mit ihrer Begehung aufgrund konkreter Umstände zu rechnen ist, so liegt ein dringendes Bedürfnis für eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Die zu treffenden Maßnahmen sind nach Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen und als vorläufige Maßnahmen regelmäßig zu befristen.
Mit der Endentscheidung nach § 2 GewSchG soll das Gericht die Anordnungen treffen, die für die praktische Durchführung und ggf. Vollstreckung der Entscheidung erforderlich sind (§ 215 FamFG). Der Inhalt der Anordnungen kann nicht generell bestimmt werden, sondern ist auf die individuellen Verhältnisse abzustimmen. So kann das Gericht z. B. anordnen
- die Herausgabe der Wohnung bei der Zuweisung der Wohnung an einen Beteiligten, selbst wenn dies nicht ausdrücklich beantragt worden ist;
- die Regelung der Mitbenutzung von Wohnungsteilen (Bad, Küche) beim Verbleiben beider Beteiligten in der Wohnung;
- die Einräumung einer Räumungsfrist;
- die Herausgabe der Wohnungsschlüssel;
- ein Betretungs- und Näherungsverbot hinsichtlich der Wohnung;
- das Gebot an den aus der Wohnung gewiesenen Beteiligten, der alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, sich jeder Verfügung über die Wohnung zu enthalten, die das Nutzungsrecht des anderen Beteiligten beeinträchtigen könnte.
§ 216 a FamFG bestimmt eine Pflicht zur Mitteilung von gerichtlichen Anordnungen nach §§ 1, 2 GewSchG sowie deren Änderung oder Aufhebung an die zuständigen Polizeibehörden und andere öffentliche Stellen. Als solche Stellen, die von der Durchführung der Anordnungen betroffen sind, kommen insbesondere in Betracht Kindergärten, Schulen, Frauenhäuser und Jugendhilfeeinrichtungen, soweit sie in öffentlicher Trägerschaft der Kommune bzw. des Landes betrieben werden.